Silvester 2025/26: Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Zum Jahreswechsel gelten im Stadtgebiet der Hansestadt Havelberg die bundesweit geltenden gesetzlichen Regelungen zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen gemäß § 23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) am 31. Dezember und 1. Januar von Personen ab dem 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Außerhalb dieser Zeiträume ist dies nur mit einer entsprechenden behördlichen Genehmigung zulässig.
Nach § 23 Absatz 1 1. SprengV ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alten- und Pflegeheimen sowie an besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. In Havelberg fallen unter diese gesetzlichen Zonen insbesondere der Domvorplatz vor dem historischen Havelberger Dom, das Kerngebiet der Altstadt mit seinen historischen Fachwerkhäusern und engen Straßen sowie die Alten- und Pflegeeinrichtungen, darunter das Evangelische Seniorenzentrum Havelberg, das KMG Seniorenheim Am Dom und die Seniorenwohnanlage im Wohnpark „Am Camps“.
Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen nach § 23 1. SprengV stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können gemäß § 46 Nr. 8b der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Sprengstoffgesetz mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus können zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Die Hansestadt Havelberg bittet alle Bürgerinnen und Bürger, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, um die Sicherheit von Menschen, Tieren und historischen Gebäuden zu gewährleisten.



